Das Grundbuch

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Als Grundbuchamt gilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Sämtliche Grundstücke müssen im Grundbuch eingetragen werden, sie unterliegen dem Grundbuchzwang.
Das Grundbuch enthält auf dem Deckblatt(links) die Aufschrift
- Grundbuchamt und zuständiges Amtsgericht
- Angabe von Band und Blatt
Bei Erbbaurechten kommt unter den Vermerk über das Blatt der Eintrag "Erbbaugrundbuch" oder "Wohnungserbbaugrundbuch", bei Wohnungseigentum die Beschreibung "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch"
Bestandsverzeichnis(rechts)
Hier wird das Grundstück bezogen auf Lage und Größe mit Bezeichnung entsprechend der Bezeichnung im Kataster aufgeführt. Ferner werden hier grundstücksgleiche Rechte wie das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.
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Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen.

Erste Abteilung

Die Erste Abteilung enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, im Klartext wem gehört das Grundstück überhaupt. Dies kann ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile, zum Beispiel bei Erbengemeinschaft 3 Personen zu jeweils 1/3 oder als Eigentümergemeinschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingetragen sein.

Zweite Abteilung

Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind: Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Wie zum Beispiel: Vorkaufsrecht, Wohnrecht, Sanierungsvermerke, Nießbrauch, Reallast, Erbbaurecht usw.
Diese Rechte sind in der Regel wert beeinflussend und wert mindernd zu betrachten, Rechte die im Grundbuch stehen, sollten deshalb immer auf die Probe gestellt werden, können diese in irgendeiner Form einvernehmlich gelöscht werden.





Auflassungsvormerkungen werden für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug eingetragen usw.

Dritte Abteilung

Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden und auch Zwangssicherungshypotheken, die beispielsweise die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können. Beachten Sie bitte ganz besonders wie sieht es mit den eingetragene Darlehn aus, steht dort überall „ohne Brief“ dabei? Ist dies nicht der Fall existiert in der Regel ein Brief, dies gilt es im Vorfeld unbedingt zu klären.

Für weitere Informationen zum Grundbuch können Sie ganz einfach mit uns in Kontakt treten.

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