Energieausweis günstig und sicher
Für Hausverkäufer oder den Wohnungsverkauf
Wir helfen Ihnen gerne
Benötigen Sie einen Energieausweis? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn es um den Verkauf Ihrer Immobilie geht, übernehmen wir die Kosten für die Erstellung des Energieausweises im Rahmen unserer Beauftragung. Bei anderen Anlässen besuchen wir Sie gerne vor Ort, erfassen die Situation und erstellen in Zusammenarbeit mit unserem Partner einen Bedarfsausweis. Dabei entstehen Kosten in Höhe von etwa 250-350 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Warum benötigt man einen Energieausweis
Das GEG hebt erneut hervor: "Energieausweise dienen ausschließlich dazu, Informationen über die energetischen Eigenschaften von Gebäuden bereitzustellen und einen groben Vergleich zwischen Gebäuden zu ermöglichen."
Obwohl dies klar ist, gestaltet es sich für potenzielle Käufer oder Mieter oft schwierig, Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweise miteinander zu vergleichen, wenn sie nach einer neuen Wohnung oder einem Haus suchen.
Obwohl dies klar ist, gestaltet es sich für potenzielle Käufer oder Mieter oft schwierig, Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweise miteinander zu vergleichen, wenn sie nach einer neuen Wohnung oder einem Haus suchen.
Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis?
Für Neubauten müssen Bauherren sicherstellen, dass nach Fertigstellung ein Energieausweis vorliegt, basierend auf den tatsächlichen Eigenschaften des Gebäudes. Die Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, und der Ausweis kann für Informationen an neue Mieter oder potenzielle Käufer genutzt werden.
Im Bestand können sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchs-Ausweise ausgestellt werden, abhängig von den Voraussetzungen. Kleine Wohnhäuser, dieses sind Wohnhäuser mit höchstens vier Wohnungen, mit Bauantrag vor dem 1. Nov. 1977, diese müssen einen Bedarfsausweis haben, sofern sie nicht energetisch saniert wurden.
Im Bestand können sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchs-Ausweise ausgestellt werden, abhängig von den Voraussetzungen. Kleine Wohnhäuser, dieses sind Wohnhäuser mit höchstens vier Wohnungen, mit Bauantrag vor dem 1. Nov. 1977, diese müssen einen Bedarfsausweis haben, sofern sie nicht energetisch saniert wurden.
Was gilt bei Verkauf und Neuvermietung?
Beim Verkauf muss der Verkäufer den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Auch bei Neuvermietung ist dies erforderlich. Für Ein- oder Zweifamilienhäuser muss nach Übergabe des Ausweises ein Informationsgespräch zum Energieausweis mit einem Ausstellungsberechtigten geführt werden, sofern dies kostenfrei angeboten wird.
Wann ist KEIN Energieausweis notwendig
Das GEG sieht Ausnahmen vor, darunter Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche, Baudenkmäler (nur bei energetischer Sanierung), Abrissgebäude, und bei formellen Eigentümerwechseln ist kein Ausweis erforderlich.
Detaillierte Ausführung der Ausnahmen Quelle: GEG-info.de
Für folgende Fälle schreibt das GEG 2020 entweder keinen Energieausweis vor, oder fordert ihn nur in bestimmten Situationen.
Ausnahme-Gebäude: Das Gebäudeenergiegesetz GEG gilt für alle Gebäude, die mit Hilfe von Energie beheizt oder gekühlt werden. Dies regelt das Gesetz im ersten Absatz des § 2 (Anwendungsbereich). Doch, genau wie bei der EnergieEinsparVerordnung (EnEV) gibt es eine ganze Reihe von Ausnahme-Gebäuden. Für diese gelten nur die GEG-Regeln zur Inspektion von Klimaanlagen. Dies sind beispielsweise Tierställe, unterirdische Bauten, Traglufthallen, Zelte, Ferien- und Wochenendhäuser, usw. Für diese fordert das GEG auch keinen Energieausweis.
Kleine Gebäude: Diese definiert das GEG im § 3 (Begriffsbestimmungen) als: "Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche". Bei Wohnbauten ist dies die Gebäudenutzfläche und bei Nichtwohnbauten die Nettogrundfläche. Für diese Gebäude ist kein Energieausweis auszustellen, weder beim Neubau, noch bei Verkauf oder Neuvermietung, geschweige denn als öffentlicher Aushang.
Baudenkmäler: Dies sind laut GEG-Definition nach Landesrecht geschützte Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit". Für diese muss in einem einzigen Fall ein Energieausweis ausgestellt werden: Wenn das Gebäude nach GEG energetisch saniert oder erweitert wurde und der Nachweis erfolgte aufgrund des gesamten geänderten Gebäudes, dann muss ein Bedarfs-Energieausweis für das Gebäude ausgestellt werden.
Abrissgebäude: Wenn ein Bestandsgebäude verkauft wird, das abgerissen wird, ist kein Energieausweis notwendig. In der Begründung der Bundesregierung zur EnEV 2007 - die den Energieausweis hierzulande einführte - heißt es dazu: "Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung." (siehe Drucksache BR 282/07)
Formaler Eigentümerwechsel: Dies sind solche Rechtsgeschäfte, "bei denen nur formal ein anderer Eigentümer eintritt, bei materieller Betrachtung aber kein Verkehrsgeschäft stattfindet (beispielsweise Ausgliederung der Liegenschaften eines Unternehmens in eine konzerneigene Liegenschaftsgesellschaft)." (siehe Drucksache BR 282/07)Hier können Sie Ihren Text eingeben.
Ausnahme-Gebäude: Das Gebäudeenergiegesetz GEG gilt für alle Gebäude, die mit Hilfe von Energie beheizt oder gekühlt werden. Dies regelt das Gesetz im ersten Absatz des § 2 (Anwendungsbereich). Doch, genau wie bei der EnergieEinsparVerordnung (EnEV) gibt es eine ganze Reihe von Ausnahme-Gebäuden. Für diese gelten nur die GEG-Regeln zur Inspektion von Klimaanlagen. Dies sind beispielsweise Tierställe, unterirdische Bauten, Traglufthallen, Zelte, Ferien- und Wochenendhäuser, usw. Für diese fordert das GEG auch keinen Energieausweis.
Kleine Gebäude: Diese definiert das GEG im § 3 (Begriffsbestimmungen) als: "Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche". Bei Wohnbauten ist dies die Gebäudenutzfläche und bei Nichtwohnbauten die Nettogrundfläche. Für diese Gebäude ist kein Energieausweis auszustellen, weder beim Neubau, noch bei Verkauf oder Neuvermietung, geschweige denn als öffentlicher Aushang.
Baudenkmäler: Dies sind laut GEG-Definition nach Landesrecht geschützte Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit". Für diese muss in einem einzigen Fall ein Energieausweis ausgestellt werden: Wenn das Gebäude nach GEG energetisch saniert oder erweitert wurde und der Nachweis erfolgte aufgrund des gesamten geänderten Gebäudes, dann muss ein Bedarfs-Energieausweis für das Gebäude ausgestellt werden.
Abrissgebäude: Wenn ein Bestandsgebäude verkauft wird, das abgerissen wird, ist kein Energieausweis notwendig. In der Begründung der Bundesregierung zur EnEV 2007 - die den Energieausweis hierzulande einführte - heißt es dazu: "Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung." (siehe Drucksache BR 282/07)
Formaler Eigentümerwechsel: Dies sind solche Rechtsgeschäfte, "bei denen nur formal ein anderer Eigentümer eintritt, bei materieller Betrachtung aber kein Verkehrsgeschäft stattfindet (beispielsweise Ausgliederung der Liegenschaften eines Unternehmens in eine konzerneigene Liegenschaftsgesellschaft)." (siehe Drucksache BR 282/07)Hier können Sie Ihren Text eingeben.
